9/3.1.2 Welche Fristen sind zu beachten?

Autor: Weinand

9/3.1.2.1 Berechnung der Fristen

Todeszeitpunkt maßgeblich

Durch den Tod wird die Erbschaft automatisch eröffnet (Art. 4.1 ZGB).

Der Tod ist ein medizinischer Begriff; das Gesetz bestimmt nicht die Voraussetzungen und dessen Eintritt wird durch den Arzt anhand der neuesten technischen Kenntnisse bestimmt.

Art. 4.1 ZGB ist eine Vorschrift der öffentlichen Ordnung und kann nicht durch die Parteien abgeändert werden, so dass z.B. Verträge über den künftigen Nachlass (bis auf verschiedene, festgelegte Ausnahmen) verboten sind.

Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung werden die Fristen ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet. Die Fristen werden in Tagen und nicht in Stunden berechnet (Art. 2260 ZGB); wobei die Verjährung nach Ablauf des letzten Tages eintritt (Art. 2261 ZGB).

9/3.1.2.2 Ausschlagung der Erbschaft

Formzwang

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss stets ausdrücklich erfolgen und steht unter Formzwang. Sie muss durch eine Erklärung in Form einer authentischen Urkunde vor einem Notar erfolgen (Art. 4.44 ZGB). Ein Verstoß gegen diese Regelung hat die Nichtigkeit der Ausschlagung zur Folge (Cass. fr., 20.10.1982, Defrénois 1983, 627, Kommentar Breton; Brüssel 22.06.1971, Rec. gén. enr. not., 1974, Nr. 21801, R.W., 1973-74, 727).

Rechtsfolge

Folge der Ausschlagung ist, dass die Erbschaft als dem Erben nicht angefallen gilt und der Anspruch unmittelbar an weitere Erben übergeht (Art. 4.45 ZGB).

Ausschlagungsfrist