Autor: Weinand |
Das Prinzip der "saisine" - des Übergangs des Besitzes auf den Erben von Gesetzes wegen - hat zur Folge, dass die rechtmäßigen Erben (der belgische Staat ausgeschlossen, siehe Teil 9/3.1.5.3) zum Todeszeitpunkt in den Besitz der Güter, Rechte und Forderungen des Erblassers treten, ohne dass es einer richterlichen Bestätigung oder Beglaubigung bedarf (Art.
Die Haftung der Erben unter Vorbehalt einer Inventarerrichtung ist auf den Wert der übergegangenen Güter beschränkt (Art.
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