9/3.1.6 Verwaltung und Auflösung von Erbengemeinschaften

Autor: Weinand

9/3.1.6.1 Verwaltung der Erbengemeinschaft

Prinzip der "saisine"

Das Prinzip der "saisine" - des Übergangs des Besitzes auf den Erben von Gesetzes wegen - hat zur Folge, dass die rechtmäßigen Erben (der belgische Staat ausgeschlossen, siehe Teil 9/3.1.5.3) zum Todeszeitpunkt in den Besitz der Güter, Rechte und Forderungen des Erblassers treten, ohne dass es einer richterlichen Bestätigung oder Beglaubigung bedarf (Art. 4.3 ZGB). Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, sind die begünstigten Erben von Gesetzes wegen mit der Verwaltung und Liquidation des Nachlasses beauftragt. Dabei obliegt die Verpflichtung, alle Lasten der Erbschaft zu begleichen, den begünstigten Erben.

Vorbehalt einer Inventarerrichtung

Die Haftung der Erben unter Vorbehalt einer Inventarerrichtung ist auf den Wert der übergegangenen Güter beschränkt (Art. 4.52 ZGB). Bestimmte Handlungen (z.B. Vergleiche, die Ausübung von dinglichen Rechten) setzen bei unter Vorbehalt einer Inventarerrichtung stehenden Erben eine gerichtliche Genehmigung voraus (Art. 4.53 ZGB).

Erbengemeinschaft