9/3.1.9 Ehegattenerbrecht

Autor: Weinand

9/3.1.9.1 Gesetzliche Ansprüche

Güterstand maßgeblich

Um den Erbanspruch des überlebenden Ehepartners festzulegen, muss der eheliche Güterstand bekannt sein, da von diesem die Gütergemeinschaft und damit die Zusammenstellung des Nachlasses abhängt.

Vermögensmassen der Eheleute

In einer Ehe können verschiedene Gütermassen bestehen:

die beiden Eigenvermögen der Ehegatten

und das gemeinsame Vermögen der Gütergemeinschaft (Art. 2.3.16 ZGB).

Der Nachlass des Erblassers beinhaltet das Eigenvermögen des Erblassers sowie die Hälfte der Gütergemeinschaft.

Voraussetzungen des Ehegattenerbrechts

Der Ehegatte ist nur dann erbberechtigt, wenn zum Todeszeitpunkt weder eine Scheidung ausgesprochen wurde, noch eine Trennung von Tisch und Bett stattgefunden hat (Art. 4.10 § 1 ZGB).

Bestimmung des Erbteils

Zur Bestimmung des Erbteils des überlebenden Ehegatten kommen drei Varianten in Betracht (Art. 4.17 ZGB):

Steht der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten in Konkurrenz mit dem Erbanspruch eines Nachkommen des Erblassers, hat der überlebende Ehegatte Anrecht auf den Nießbrauch des vollständigen Nachlasses, wobei die Nachkommen das "nackte" Eigentum erlangen (§ 1 ZGB).