Nießbrauch mit voller Kostentragungspflicht des Nießbrauchsberechtigten

Nießbrauch mit voller Kostentragungspflicht des Nießbrauchsberechtigten

Der Übergeber behält sich das lebenslange unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem Vertragsgrundbesitz vor. Danach ist der Übergeber berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen, und verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.

Das Recht, die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten zu überlassen, wird ausgeschlossen.