Schenkung und Pflegeverpflichtung

Wenn der Übergeber aufgrund körperlicher Gebrechen, Krankheit oder sonstiger Bedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, sich zu versorgen, verpflichtet sich der Übernehmer, den Übergeber in dessen Wohnung zu pflegen und ihn bei der Besorgung aller Alltagsangelegenheiten umfassend zu unterstützen. Hierzu zählen insbesondere ...

Materielle Aufwendungen, die mit der Wartung und Pflege zusammenhängen, sind vom Übergeber zu tragen.

Sofern im Zusammenhang mit der Pflege des Übergebers Pflegegeld nach dem SGB XI gezahlt wird, gebühren diese Zahlungen dem pflegenden Übernehmer, sofern er die vorstehend vereinbarten Leistungen erbringt.

Die Pflegeverpflichtung besteht nicht mehr, wenn der Übergeber infolge schwerer Gebrechlichkeit nur noch in einem Heim von professionellen Kräften gepflegt werden kann oder wenn die Pflege dem Übernehmer unter Berücksichtigung seiner beruflichen und familiären Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuung eventueller Kinder des Übernehmers sowie seiner körperlichen Fähigkeiten und Kenntnisse unzumutbar ist. Sofern Streitigkeiten bezüglich des Zumutbarkeitsvorbehalts entstehen, entscheidet darüber als Schiedsgericht Herr ... nach billigem Ermessen (§§ 315 ff. BGB).