Vorbehaltswohnrecht

Gem. § 1093 BGB behält sich der Übergeber am Übergabegegenstand ein lebenslanges Wohnrecht mit dem Inhalt vor, dass er die Wohnung Angabe der genauen Lage unentgeltlich und unter Ausschluss des Eigentümers bewohnen darf. Mit dem Wohnrecht ist auch das Recht auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen und des hauseigenen Gartens verbunden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Wohnrechts an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, es handele sich um Familienangehörige oder den Lebensgefährten. Die Eintragung des Wohnrechts mit obigem Inhalt als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Übergebers wird bewilligt und beantragt.