Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs

Der Übergeber behält sich an dem Vertragsobjekt den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Daher hat der Übergeber das Recht, den Vertragsgegenstand umfassend zu nutzen. Dem Nießbraucher obliegt die gewöhnliche Unterhaltung der Sache. Zu außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen ist er nicht verpflichtet. Der Nießbraucher trägt für die Dauer des Nießbrauchs die privaten Lasten, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, sowie die öffentlichen Lasten mit Ausnahme der außerordentlichen öffentlichen Lasten. Dem Nießbraucher obliegt auch die Versicherungspflicht.

Die Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des ... im Grundbuch wird mit der Maßgabe bewilligt und beantragt, dass zur Löschung des Rechts der Todesnachweis genügen soll.