Rückforderungsrecht des Schenkers

Für den Fall, dass der Beschenkte den zugewendeten Geldbetrag entgegen der Zweckbestimmung verwendet, hat der Schenker das Recht, den geschenkten Betrag zurückzufordern. Der Betrag ist mit 4 % p.a. (oder: 5 % über dem jeweiligen Basiszins) ab Auszahlung zu verzinsen. Kapitalnutzungen verbleiben dem Beschenkten. Verwendungsersatzansprüche stehen dem Schenker nicht zu.

Das Rückforderungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis vom Eintritt der Zweckverfehlung vom Schenker schriftlich geltend gemacht wird.

Das Rückforderungsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar, ausgenommen bei Rechtshängigkeit.