Rückübertragungsrecht bei Grundstücksschenkung

1.   Der Übergeber behält sich das Recht vor, die Rückübertragung des Vertragsgrundbesitzes verlangen zu können, wenn

a)  der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt (ggf.: ... und der Grundbesitz nicht im Rahmen der Erbfolge oder Nachlassabwicklung ausschließlich auf Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Übernehmers übergeht),

b)  der Übernehmer bei Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, ohne dass der Übergabegegenstand zum Vorbehaltsgut erklärt wird, oder bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags im Rahmen der Zugewinngemeinschaft der Übergabegegenstand nicht durch Ehevertrag aus dem Zugewinn herausgenommen ist,

c)   der Übernehmer den Übergabegegenstand veräußert oder belastet, ohne dass der Übergeber vorher schriftlich zugestimmt hat,

d)  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Übergabegegenstand angeordnet und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben werden,

e)  das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

2.   Das Recht ist nicht übertragbar und nicht vererblich, ausgenommen im Fall der Rechtshängigkeit.