Schenkung und Wohnungsrecht

Der Übergeber behält sich an der abgeschlossenen Einliegerwohnung im Erdgeschoss des Vertragsobjekts, verbunden mit dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere des Kellers, des Speichers, des Hofs und des Gartens, das in der Ausübung unentgeltliche Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers vor. Der Eigentümer hat die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in gut bewohn- und beheizbarem Zustand zu erhalten.

Der Übergeber ist befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen mit in die Wohnung aufzunehmen. Darüber hinaus darf die Ausübung des Wohnungsrechts Dritten nicht überlassen werden.