Vorbehaltsnießbrauch

1.   Der Übergeber behält sich am Übergabegegenstand den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Die Eintragung des Nießbrauchs mit Inhalt gemäß nachfolgender Ziff. 2 im Grundbuch an ... Rangstelle in Abt. II wird mit der Maßgabe beantragt, dass zu seiner Löschung der Todesnachweis des Übergebers genügen soll.

2.   Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB, soweit sie nachfolgend nicht geändert oder ergänzt sind:

a)   Der Nießbraucher trägt während der Dauer des Nießbrauchs über § 1047 BGB hinaus alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen, privaten und öffentlich-rechtlichen Lasten und Abgaben, sowie Zins und Tilgung für bestehende Verbindlichkeiten.

b)   Die Kosten für Ausbesserungen und Erneuerungen trägt der Nießbraucher auch insoweit, als sie über den gewöhnlichen Unterhalt der Sache hinausgehen.