18.2.21 Hilfsbeweisantrag

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Ein Hilfsbeweisantrag ist ein Beweisantrag, der nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass das Gericht im Urteil nicht zu einem bestimmten Ergebnis kommt (BGH, Urt. v. 16.06.1983 - 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 13).

Der Hilfsbeweisantrag kann erst in den Urteilsgründen verbeschieden werden (BGH, Beschl. v. 05.08.1982 - 4 StR 401/82, NStZ 1982, 477).

Ein Eventualbeweisantrag ist als Kombination aus bedingtem und Hilfsbeweisantrag zu behandeln (BGH, Urt. v. 06.12.1989 - 2 StR 309/89, StV 1990, 149).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt zur Last, sich mit zwei Personen verabredet zu haben, einen Dritten zu töten, der ihn erpresst haben soll. In seinem Schlussvortrag beantragt der Verteidiger den Freispruch seines Mandanten, hilfsweise die Vernehmung eines Zeugen, der bekunden wird, dass der Angeklagte und die beiden anderen dem Dritten nur einen Denkzettel erteilen wollten und nur übereingekommen waren, diesen zu verprügeln.

Das Gericht tritt in die Beweisaufnahme wieder ein und versucht den Zeugen, der im Ausland aufhältig ist, zu laden. Nachdem dies misslungen ist, schließt das Gericht die Beweisaufnahme.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung