18.2.16 Anthropologisches Gutachten

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Negativtatsachen können i.d.R. nicht unter Beweis gestellt werden (BGH, Urt. v. 06.07.1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 254).

Der Antrag auf ein anthropologisches Identitätsgutachten kann daher nicht allein damit begründet werden, dass der Angeklagte nicht die auf dem Foto/Video abgebildete Person ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17, NJW-Spezial 2017, 362).

Will das Gericht den Antrag ablehnen, hat es in den Ablehnungsgründen seine Sachkunde zu erläutern, um der Verteidigung noch eine Reaktion in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 24.01.2017 - 2 StR 509/16, NStZ 2017, 300).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt zur Last, gemeinsam mit einem Mitangeklagten Raubüberfälle auf Tankstellen begangen zu haben. Der Tatverdacht basiert im Wesentlichen auf der Aussage des Mitangeklagten. Die Opfer der Raubüberfälle konnten den Angeklagten jedoch nicht mit letzter Sicherheit identifizieren, insbesondere weil der wahre Täter etwas größer gewesen sein soll. Nach der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Überwachungskameras lässt das Gericht erkennen, dass es den Angeklagten für den Täter hält.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Identifizierung revisionsrechtlich kaum überprüfbar