2.1.11 Nebenfolgen bei einer Verurteilung nach § 315c StGB

Autor: Schladt

A2.56

Eine Verurteilung nach § 315c StGB zieht im Regelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB mit sich (vgl. Kapitel A7 und A8). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang stets, dass es zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO (vgl. Kapitel A10) kommen kann. Hinsichtlich der Eintragungen von Punkten im FAER (vgl. Kapitel A13). Bezüglich möglicher Regressansprüche der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie des Deckungsumfangs in der Rechtsschutzversicherung (vgl. Teil B Versicherungsrecht).

Darüber hinaus sollte der Rechtsanwalt bei der Beratung des Mandanten auch an ggf. drohende fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen denken, die für den Mandanten nach erfolgtem Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis Bedeutung erlangen können (vgl. dazu Kapitel C3).