2.1.9 Die Versuchsstrafbarkeit des § 315c Abs. 2 StGB

Autor: Schladt

A2.54

Nach § 315c Abs. 2 StGB ist der Versuch in den Fällen der vorsätzlichen Begehung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Daneben konstatiert § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB ebenfalls eine Versuchsstrafbarkeit. Der Versuch einer Tat nach § 315c Abs. 3 StGB ist also nicht strafbar. Wegen der Nachweisschwierigkeiten des Vorsatzes auf die konkrete Gefährdung gibt es kaum praktische Anwendung.136)

Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt der konkreten Gefahr, wobei unerheblich ist, ob sie zu einem Schaden führt. Beendigung ist wiederum anzunehmen, wenn die Gefahr beseitigt wird bzw. sich in einem Verletzungserfolg realisiert.137)

136)

Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, § 315c StGB Rdnr. 44.

137)

BeckOK, StGB/Kudlich, § 315c Rdnr. 78-80.