2.1.8 Rechtswidrigkeit und Schuld

Autor: Schladt

2.1.8.1 Rechtswidrigkeit

A2.49

Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert. Das Verhalten, welches einen Straftatbestand verwirklicht, kann aber ausnahmsweise nicht rechtswidrig sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift, der dem Täter in der konkreten Situation die vorgenommene Handlung erlaubt.

A2.50

Im Rahmen des § 315c StGB ist hier vor allem an die Einwilligung, die Notwehr und den rechtfertigenden Notstand zu denken. Sonderrechte i.S.d. § 35 StVO decken zwar Verkehrsverstöße, vermögen aber rücksichtsloses Verhalten nicht zu rechtfertigen.128)

A2.51