2.1.12 Exkurs: Die Voraussetzungen des § 47 und des § 56 Abs. 3 StGB

Autor: Schladt

2.1.12.1 Die kurze Freiheitsstrafe nach § 47 StGB

A2.57

Grundsätzlich ist die Frage der Aussetzung von Freiheitsstrafen nach § 56 StGB so konzipiert, dass kurze Freiheitsstrafen bzw. die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen vermieden werden sollen, da in diesen Bereichen die negativen Auswirkungen des Strafvollzugs, insbesondere bei sozial eingeordneten Einmal- und Fahrlässigkeitstätern, die nicht dem kriminellen Feld zuzurechnen sind, überwiegen.141)

Dies bringt der Gesetzgeber in § 47 StGB zum Ausdruck und setzt diesen Gedanken in § 56 Abs. 3 StGB fort.

A2.58

sind nach § nur zulässig, wenn besondere Umstände zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung diese machen, also sind. Ziel der Vorschrift des § ist es, die als schädlich erkannte kurzzeitige Freiheitsstrafe möglichst weit zurückzudrängen. Gemäß § Abs. müssen zunächst , die in der liegen, vorliegen. Diese liegen vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften, wie z.B. kriminelle Neigungen oder Verhältnisse wie die Begehung mehrerer Taten oder Vorstrafen, gegenüber dem durchschnittlichen Täter beim Täter hervorstechen, wobei es auch genügt, wenn die Umstände in Tat und Persönlichkeit erst kumulativ die Notwendigkeit erfüllen.