2.1.3 Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Autor: Schladt

2.1.3.1 Rauschbedingte Fahruntüchtigkeit

A2.3

Der Täter darf infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Hier gelten die gleichen Ausführungen wie bei § 316 StGB (vgl. Kapitel A1) sowie die entwickelten Grundsätze der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. Rdnr. A4.3 ff.). Zwar lässt sich jeder rauschbedingte Mangel letztlich auch als körperlicher Mangel subsumieren. Jedoch ist § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB als gesetzlich vertypter Unterfall lex specialis zu § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB.5)

5)

LK-StGB/König, § 315c Rdnr. 58; MüKo-StGB/Pegel, § 315c Rdnr. 31.

2.1.3.2 Fahruntüchtigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel

A2.4

Eine Fahruntüchtigkeit kann ferner aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel vorliegen und damit Ursache der Gefährdung sein. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB regelt das Fahren nach Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel und umfasst Zustände, in denen die psychophysische Leistungsfähigkeit aktuell beeinträchtigt ist. Im Gegensatz hierzu beschränkt sich § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht auf eine aktuelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.6)

A2.5