2.1.5 Das Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtlosigkeit

Autor: Schladt

A2.37

Darüber hinaus müssen die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit erfüllt sein. Diese beiden Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Sofern nur eines der Merkmale erfüllt ist, reicht dies nicht aus, um eine Strafbarkeit auszulösen. Der Tatrichter muss zu diesen Merkmalen gesonderte substantiierte Feststellungen treffen, die allerdings einem revisionsseitig nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum unterfallen.100)

Die grobe Verkehrswidrigkeit beinhaltet die objektiv besonders verkehrsgefährdende Bedeutung des Verhaltens, während die Rücksichtslosigkeit auf einen besonderen Grad subjektiver Pflichtwidrigkeit abstellt.101). Ob ein Verkehrsverstoß als grob verkehrswidrig zu qualifizieren ist, ist hierbei in einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.102)

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