Autor: Schladt |
Sofern auch nur hinsichtlich eines Merkmals kein Vorsatz vorliegt, ist § 315c Abs. 3 StGB zu beachten.124)
Wird die Tathandlung vorsätzlich begangen, die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht, regelt dies § 315c Abs. 3 StGB (sog. Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, vgl. § 11 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des Täters muss folglich alle Tatbestandsmerkmale mit Ausnahme der Gefährdung anderer umfassen.125) Bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ist auf den "besorgten Fahrunsicheren" abzustellen, wobei allein aus einer vorsätzlichen Handlung nicht auf eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Gefahr geschlossen werden kann.126)
HinweisBei der Einordnung der subjektiven Verwirklichungsformen ist immer auch - nach Ausschöpfung der möglichen Beweiserhebungen - an in "dubio pro reo" als Entscheidungsregel zu denken. |
125) | Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, § 315c StGB Rdnr. 32-34. |
126) | MüKo-StGB/Pegel, § 315c Rdnr. 106-111. |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|