2.1.7 Die Merkmale des § 315c Abs. 3 StGB

Autor: Schladt

A2.45

Sofern auch nur hinsichtlich eines Merkmals kein Vorsatz vorliegt, ist § 315c Abs. 3 StGB zu beachten.124)

2.1.7.1 Die Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, § 315c Abs. 3 StGB

A2.46

Wird die Tathandlung vorsätzlich begangen, die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht, regelt dies § 315c Abs. 3 StGB (sog. Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, vgl. § 11 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des Täters muss folglich alle Tatbestandsmerkmale mit Ausnahme der Gefährdung anderer umfassen.125)

Bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ist auf den "besorgten Fahrunsicheren" abzustellen, wobei allein aus einer vorsätzlichen Handlung nicht auf eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Gefahr geschlossen werden kann.126)

A2.47

Hinweis

Bei der Einordnung der subjektiven Verwirklichungsformen ist immer auch - nach Ausschöpfung der möglichen Beweiserhebungen - an in "dubio pro reo" als Entscheidungsregel zu denken.

125)

Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, § 315c StGB Rdnr. 32-34.

126)

MüKo-StGB/Pegel, § 315c Rdnr. 106-111.

2.1.7.2 Die Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination, § 315c Abs. 3 StGB

A2.48