Autor: Schladt |
In den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist hinsichtlich aller objektiven Merkmale des Tatbestands, bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und der Umstände, die das Verhalten zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen machen, mindestens bedingter Vorsatz erforderlich.117) Vorsatz ist hier nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich. Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen.118)
Der Vorsatz der Gefährdung erfordert Kenntnis der Umstände, die den konkreten Gefahrerfolg als naheliegend erscheinen lassen, sowie zumindest billigendes Inkaufnehmen dieser Gefahrenlage.119)
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