Sachverständigengutachten

1. Beweisanordnung

Im Unterhaltsverfahren gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des FamFG, da für Familienstreitsachen - und damit für die in § 112 Nr. 1 FamFG genannten Unterhaltssachen - gem. § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten. § 144 ZPO schränkt diesen Beibringungsgrundsatz im Interesse effizienter Prozessleitung ein. Danach wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, im Wege der Beweisanordnung ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen, um sich die erforderliche Anschauung und Sachkunde zu verschaffen.