Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt

1. Von den Eltern abgeleitete Lebensstellung

Kinder haben bis zum Abschluss ihrer Ausbildung eine von ihren Eltern abgeleitete Lebensstellung. Solange richtet sie sich also nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern (vgl. z.B. BGH v. 04.06.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58, 60).

Die Ermittlung der Lebensstellung des Kindes stößt auf Schwierigkeiten, wenn die Eltern nicht mehr zusammenleben und ihre Einkommensverhältnisse sich unterschiedlich entwickelt haben. Für den Barunterhaltsbedarf der Kinder aus geschiedener Ehe, die bei einem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend, wenn sich die Einkünfte beider Elternteile im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht deutlich höher ist als das des anderen (BGH v. 06.02.2002 - XII ZR 20/00, FamRZ 2002, 536; BGH v. 06.11.1985 - IVb ZR 45/84, FamRZ 1986, 151; BGH v. 23.02.1983 - IVb ZR 362/81, FamRZ 1983, 473).

2. Tabellenunterhalt