Scheidungsverbund

Gemäß § 137 Abs. 1 FamFG ist über die Scheidung und die Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden.

Unterhaltssachen sind gem. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG dann Folgesachen, wenn sie

die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder

die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen,

die Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und

die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.

Nicht in den Scheidungsverbund gelangt das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt für Minderjährige (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).

Da eine Unterhaltssache nur dann Folgesache ist, wenn die Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, kann im Verbund nur Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Ein Verbundantrag zum Unterhalt darf daher weder zum Kindes- noch zum Ehegattenunterhalt Unterhaltszeiträume betreffen, die vor Rechtskraft der Scheidung liegen. Damit beschränkt sich beim Ehegattenunterhalt der Scheidungsverbund auf nachehelichen Unterhalt.

Im Gesetzgebungsverfahren zum FamFG ist in § 137 Abs. 2 FamFG eine eingeführt worden, die verhindern soll, dass noch in der mündlichen Verhandlung zur schon entscheidungsreifen Ehesache aus taktischen Gründen durch einen dem Verbund unterfallenden Folgesachenantrag eine Verlängerung des Verfahrens herbeigeführt wird.