Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge

Übersicht

In dem seit 01.01.1991 in Kraft befindlichen Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe -, das das frühere Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst hat, sind u.a. die Leistungsansprüche der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien an den Staat in Gestalt der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich geregelt. Neben der Jugendarbeit und der Familienförderung ist einer der wesentlichen Ansprüche der auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung. Die Hilfe zur Erziehung wird vom Jugendamt - regelmäßig von der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe - als individuelle Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige erbracht. Zu diesen Leistungen zählen neben der Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), sozialer Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII), Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII), sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) auch die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und insbesondere die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII) sowie die intensive pädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Gemäß § 39 SGB VIII werden bei Hilfen nach den §§ 32 - 35 SGB VIII die Kosten hierfür übernommen, und zwar bei einem Aufenthalt außerhalb der Familie auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen.

Unterhaltsrechtliche Auswirkungen der stationären und teilstationären Leistungen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung