Spenden

1. Bedeutung von Spenden im Unterhaltsrecht

Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Vermögensopfer, für die keine Verpflichtung und auf die kein Anspruch besteht. Daher sind Spenden im Unterhaltsrecht regelmäßig unbeachtlich.

2. Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Soweit der Unterhaltspflichtige Spenden erbringt, sind diese i.d.R. nicht als Bereinigungsposten von seinem Einkommen abzusetzen. Dabei ist es unerheblich, an wen der Spendenbetrag geleistet wird. Selbst wenn es sich um einen Verein oder eine Organisation handelt, die steuerlich anerkannt ist mit der Folge, dass die Spende steuermindernd geltend gemacht werden kann, führt dies nicht zu einer unterhaltsrechtlichen Abzugsfähigkeit des Spendenbetrags vom Einkommen, sondern allenfalls dazu, dass die Steuerersparnis durch die Spende unterhaltsrechtlich nicht zur Einkommenserhöhung herangezogen werden kann (siehe dazu grundsätzlich BGH, FamRZ 2005, 1159 und BGH, FamRZ 2005, 1817 sowie Nr. 1.7 der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte, z.B. der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Da es sich bei den Spenden um Leistungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und zu deren Erbringung auch keine rechtliche Verpflichtung gegeben ist, handelt es sich dabei um freiwillige Leistungen, die der Unterhaltspflichtige dem Berechtigten nicht entgegenhalten kann, sondern aus dem ihm verbleibenden Einkommen, notfalls aus seinem Selbstbehalt aufzubringen hat.