Spielbankgewinn

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. der Bedürftigkeit ist auch ein Spielbankgewinn zu berücksichtigen. Verspielt der Unterhaltsschuldner den Gewinn innerhalb weniger Monate wieder, obwohl ihm klar sein musste, dass er dann nicht mehr leistungsfähig sein würde, wird ihm der erspielte Gewinn fiktiv zugerechnet (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.09.1987 - 4 UF 40/87, FamRZ 1988, 89, 90).

Letzte redaktionelle Änderung: 09.07.2019