Splittingvorteil

1. Allgemeines

Im Steuerrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelversteuerung. Allerdings werden Ehegatten steuerlich privilegiert, denn sie haben die Möglichkeit, sich gemeinsam steuerlich veranlagen zu lassen. Dies führt zu einer Berechnung der Einkommensteuer nach dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG), der vor allem auf Seiten des höher verdienenden Ehegatten zu einem erheblich verminderten monatlichen Steuerabzug vom Lohn führt, wenn für den Steuerabzug vom Arbeitseinkommen eine Aufteilung in Steuerklasse III und V vorgenommen wird. Auch bei Trennung der Ehegatten kann im Jahr der Trennung eine gemeinsame Veranlagung stattfinden. Diese steuerliche Bevorzugung der Ehe wird kritisiert und soll durch eine steuerliche Bevorzugung von Familien mit Kindern ersetzt werden.

2. Unterhaltsrechtliche Auswirkungen des Splittingvorteils

a) Auswirkungen im Trennungsjahr

Grundsätzlich zählt der Splittingvorteil zum Einkommen. Soweit daher im Jahr der Trennung noch die gemeinsame Veranlagung gewählt wurde, ist der Splittingvorteil im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht nur beim Kindesunterhalt, sondern auch im Rahmen des Ehegattentrennungsunterhalts zu berücksichtigen.

b) Auswirkungen nach Ablauf des Trennungsjahres