Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind anzuerkennen, wenn die Zuziehung eines Steuerberaters zweckdienlich erscheint. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten kann i.d.R. entgegen den tatsächlichen Verhältnissen von fiktiv höheren Einkünften ausgegangen werden (BGH, Urt. v. 06.02.2008 - XII ZR 14/06, FamRZ 2008, 968, Rdnr. 45 ff.).

Da die steuerliche Behandlung der Erwerbseinkünfte auch für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer i.d.R. nicht offenkundig ist und eine geringere Steuerlast auch dem Unterhaltsberechtigten zugutekommt, ist ein Abzug tatsächlich angefallener Kosten für die Steuererklärung deswegen nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein feststeht, dass für das abgelaufene Steuerjahr weder eine Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, Rdnr. 27). Soweit das OLG Hamm (Urt. v. 24.01.1992 - 12 UF 240/91, FamRZ 1992, 1177, 1178) bei nichtselbständig Erwerbstätigen die Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten für "normale" Steuererklärungen grundsätzlich abgelehnt hat, kann dem daher nicht gefolgt werden. Weil die Steuerberatungskosten unmittelbar mit der Erzielung der unterhaltsrelevanten Einkünfte zusammenhängen, können sie auch nicht der privaten Lebensführung zugerechnet werden (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 149).