Steuererstattung

Die Steuererstattung wird in dem Jahr zum Einkommen hinzugerechnet, in dem sie dem Unterhaltsverpflichteten tatsächlich zufließt (Zuflussprinzip; BGH v. 24.10.1984 - IVb ZR 43/83, FamRZ 1985, 155, Rdnr. 18; BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35.97, FamRZ 1999, 1653, Rdnr. 15 ff.; OLG Koblenz v. 27.10.1987 - 11 UF 991/86, FamRZ 1988, 402, 403). Sie wird, wenn sie den Zeitraum eines Jahres betrifft, auf zwölf Monate umgelegt (BGH v. 13.03.2013 - XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935, Rdnr. 30 f.; Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 25). Soweit aber wegen verzögerter Abgabe der Steuererklärung oder aus anderen Gründen in einem Jahr zwei Steuererstattungen erfolgen, im Vorjahr dagegen keine, können diese im Einzelfall auf beide Jahre verteilt werden, um Einkommensverzerrungen zu vermeiden (BGH v. 18.05.2022 - XII ZB 325/20, FamRZ 2022, 1366, Rdnr. 30 m. Anm. Schwamb, FamRB 2022, 342). Steuererstattungen können jedoch ausnahmsweise dann nicht zu berücksichtigen sein, wenn es absehbar zu einem den Erstattungen korrespondierenden Mittelabfluss kommen wird, der im Referenzzeitraum für die Bemessung des Unterhalts nicht mehr berücksichtigt werden kann, z.B. weil die Steuererstattungen auf Investitionsrücklagen beruhen (OLG Düsseldorf v. 17.12.2021 - 3 UF 36/21, FamRZ 2022, 1611 m. Anm. Borth).