Strafgefangener

1. Vorbemerkung

Grundsätzlich besteht sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten die unterhaltsrechtliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Möglichkeit, durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen, erschwert oder gar vereitelt. Daher besteht im Unterhaltsrecht unabhängig von der strafrechtlichen Ebene die Verpflichtung, keine Straftaten zu begehen, um den damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes, der jedenfalls bei Strafhaft unausweichlich ist, zu vermeiden. Aus einem Verstoß gegen diese unterhaltsrechtliche Verpflichtung folgt jedoch nicht zwingend, dass der Straftäter unterhaltsrechtlich so zu stellen wäre, als bestünde das infolge der Strafhaft beendete Arbeitsverhältnis weiter (abweichend von der nachstehend zitierten Rechtsprechung AG Heilbronn v. 14.01.2019 - 3 F 1726/17, FamRZ 2019, 882, das eine Zurechnung von fiktiven Einkünften für möglich hält. Wegen Einzelheiten zu der Entscheidung siehe Stichwort " Straftat gegen den Arbeitgeber ").

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung der Strafhaft