Ausnahme: Kleinunternehmer

Autor: Stephan Schröder

Eine weitere Abweichung vom vorstehend dargestellten Vorsteuerabzug gilt für sogenannte Kleinunternehmer.

Nach § 19 Abs. 1 UStG sind Unternehmer, deren steuerpflichtiger Gesamtumsatz im Vorjahr weniger als 17.500 Euro betragen hat und der im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt, von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit. Hieraus folgt zugleich, dass sie demgemäß generell nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG. Wegen der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit stehen sie also schadensrechtlich den Privatleuten gleich. Demgemäß gelten für diese Fälle wiederum die Grundsätze, wie sie im vorstehenden Teil 6.1.5.3 für Privatfahrzeuge dargestellt worden sind, allerdings mit folgender Unterausnahme: