Fahrzeugschaden und Mehrwertsteuer beim Privatwagen

Autor: Stephan Schröder

Zwischen Privatwagen und Firmenwagen muss deswegen unterschieden werden, weil beim Firmenfahrzeug eine vollständige oder teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wobei beim ersteren Fall ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Mehrwertsteuer gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer von vornherein ausscheidet, und bei letzterem sich die Rechtsfragen im Grunde genau wie beim Privatmann stellen, der Unterschied nur im Umfang der Ersatzleistung besteht.

Zur Abgrenzung zwischen beiden kommt es ausschließlich auf die Zugehörigkeit zum Privatvermögen oder zu einem Betriebsvermögen an, nicht aber auf die Person des Halters oder Eigentümers.

Wenn ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer oder Freiberufler das Unfallfahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt, hat er denselben, also hier behandelten Ersatzanspruch wie ein Privatmann. Umgekehrt kann ein Fahrzeug, welches auf eine juristische Person zugelassen ist, notwendig nur zu deren Betriebsvermögen gehören, so dass es gewerbliches Fahrzeug bleibt, auch wenn es einem Mitarbeiter des Unternehmens als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist; an der vollen Vorsteuerabzugsberechtigung ändert sich hierdurch nichts, so dass im Fall von dessen Beschädigung ebenfalls kein Mehrwertsteuerersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung in Betracht kommt.