Autor: Stephan Schröder |
Gemäß § 249 BGB muss die im Schadensbeseitigungsaufwand enthaltene Mehrwertsteuer nur ersetzt werden, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist" (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, siehe auch: Freymann,
Die in der Praxis häufig vorkommende gemischte private/geschäftliche Nutzung eines Betriebsfahrzeugs ist der ausschließlich privaten Nutzung gleichgestellt, als in beiden Fällen wegen des fehlenden bzw. nur eingeschränkt möglichen Vorsteuerabzugs eine Steuerlast als Schadensbestandteil entsteht. Die ausschließlich private Nutzung ist der geschäftlichen angenähert, als es für den Umfang der Ersatzleistung nunmehr darauf ankommt, ob die Steuer der Schadensbeseitigung tatsächlich anfällt oder nicht.
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