Rechtsanwaltskosten und Mehrwertsteuer

Autor: Stephan Schröder

Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer hängt von der Nutzung des beschädigten Fahrzeugs ab.

Bei privater Nutzung entfällt von vornherein die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Anfall kann problemlos durch Vorlage der Gebührenrechnung nachgewiesen werden und ist sonach auch nach der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB erstattungsfähig.

Bei Zugehörigkeit des beschädigten Fahrzeugs zum Betriebsvermögen ist der Mehrwertsteuerbetrag beim Vorsteuerabzug voll zu berücksichtigen, so dass es an einem zivilrechtlichen Ersatzanspruch mangels Schadens fehlt.