Autor: Stephan Schröder |
Auch bei dieser Schadensposition stellt sich das Problem einer entfallenden oder eingeschränkten Erstattungspflicht nicht. Bei Beschädigung eines Privatfahrzeugs fällt bei der Leistung des Sachverständigen praktisch ausnahmslos Mehrwertsteuer an und wird dementsprechend in Rechnung gestellt. Der erforderliche Nachweis kann durch Vorlage der Rechnung problemlos geführt werden.
Bei der Beschädigung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs wird die in der Rechnung des Sachverständigen enthaltene Umsatzsteuer beim Vorsteuerausgleich regelmäßig in vollem Umfang berücksichtigt.
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