Mehrwertsteueranfall als Erstattungsvoraussetzung

Autor: Stephan Schröder

Wenn es nach § 249 BGB als Anspruchsvoraussetzung darauf ankommen soll, dass die Mehrwertsteuer "tatsächlich angefallen" ist, ergeben sich mehrere Fragen:

ob der Anfall nach zivilrechtlichen Schadensersatzgesichtspunkten oder nach steuerlichen Regeln zu beurteilen ist,

ob der Erstattungsanspruch voraussetzt, dass die Mehrwertsteuer bereits bezahlt wurde,

oder ob eine - auch rechtsunwirksame - Verpflichtung hierzu oder sogar die bloße Absicht genügt.

Einigkeit herrscht zur Erstattungspflicht, wenn der Geschädigte eine die Mehrwertsteuer ausweisende Reparaturrechnung vorgelegt und auch bezahlt hat.

Auch die Vorlage einer noch nicht gezahlten Reparaturrechnung, generell also die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer, soll nach der Begründung des Gesetzgebers ausreichen (BT-Drucks. 14/7752, S. 23). Dementsprechend lässt der Regierungsentwurf als Nachweis "bei durchgeführter Reparatur die Vorlage einer entsprechenden Rechnung" ausreichen. Hieraus folgt, dass die Vorlage einer noch nicht quittierten Reparaturrechnung genügen muss, nicht erst die Vorlage eines entsprechenden Reparaturvertrags (vgl. Schirmer/Marlow, DAR 2003, 443; a.A. Gerard-Morguet, zfs 2006, 304).