Reparatur

Autor: Stephan Schröder

Bei Durchführung der Reparatur fällt der volle Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG an und ist unter dieser Voraussetzung als Schadensbestandteil zu ersetzen, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der Nachweis des Steueranfalls wird durch die Vorlage der Reparaturrechnung erbracht. Zur damit verbundenen weiteren Frage, ob ein Ersatzanspruch schon vor tatsächlicher Zahlung und sogar vor Vorlage der Reparaturrechnung entstehen kann, wird auf den Teil 6.1.5.1 verwiesen. Von diesem Grundsatz können allerdings zwei Ausnahmen gelten, wenn:

einmal der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten

und zum anderen, wenn die Reparatur nur teilweise oder außerhalb einer Werkstatt vorgenommen wird.

Übersteigen die in der Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs, wird der Schadensersatzanspruch auf den Betrag des Wiederbeschaffungsaufwands begrenzt (vgl. Teil 3.1.9.2.1). Diese Kürzung schlägt auf den Mehrwertsteuererstattungsanspruch bei fiktiver Abrechnung durch, was der BGH inzwischen ausdrücklich entschieden hat. Zu ersetzen ist also nur der Nettowiederbeschaffungswert (abzgl. Restwert), auch wenn bei einer Reparatur tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist (BGH, Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 172/04, NJW 2005, 1110; BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 237/07, NJW 2008, 2183).