Autor: Stephan Schröder |
Eine weitere, umsatzsteuerliche Besonderheit gilt nach §
Hiernach kann im Regelfall bei landwirtschaftlichen Umsätzen die Vorsteuer i.H.v. 10,7 %, bei forstwirtschaftlichen i.H.v. 5,5 % des jeweiligen Rechnungsbetrags in Abzug gebracht werden, so dass sich nach den zuvor dargelegten Grundsätzen für Unfallrechnungen ein Erstattungsanspruch im Umfang der nicht abzugsfähigen Differenz wie bei Privatwagen ergibt, wie im vorangegangenen Teil 6.1.5.3 dargestellt worden ist.
Auch hier besteht eine Unterausnahme darin, dass nach §
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