Ausnahme: Land- und Forstwirte

Autor: Stephan Schröder

Eine weitere, umsatzsteuerliche Besonderheit gilt nach § 24 UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Hiernach kann im Regelfall bei landwirtschaftlichen Umsätzen die Vorsteuer i.H.v. 10,7 %, bei forstwirtschaftlichen i.H.v. 5,5 % des jeweiligen Rechnungsbetrags in Abzug gebracht werden, so dass sich nach den zuvor dargelegten Grundsätzen für Unfallrechnungen ein Erstattungsanspruch im Umfang der nicht abzugsfähigen Differenz wie bei Privatwagen ergibt, wie im vorangegangenen Teil 6.1.5.3 dargestellt worden ist.

Auch hier besteht eine Unterausnahme darin, dass nach § 24 Abs. 4 UStG der Land- bzw. Forstwirt für eine Regelbesteuerung optieren kann. Bei Ausübung dieser Option gelten die Grundsätze, wie sie in dieser Textziffer vorstehend dargestellt worden sind.