Einführung

Autor: Hofmann

Mit Abbiegen wird eine bogenförmige Änderung der Fahrtrichtung unter Herausführen aus der bisher genutzten Fahrbahn verstanden. Begrifflich scheiden damit die dem natürlichen Bogen der Straße folgenden Änderungen der Fahrtrichtung aus. Abbiegen erfordert ein aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführendes seitliches Verlassen der Fahrbahn. Zu trennen ist der natürliche Verlauf vom rechtlichen Verlauf sowie die Fragen der Vorfahrt, des Abbiegens und der Abgabe von Fahrtrichtungsanzeigen. Weiterhin ist im Hinblick auf § 9 Abs. 5 StVG von Bedeutung, ob in eine öffentliche Straße oder ein Grundstück abgebogen wird.

Hinweis:

Die Frage des Abbiegens und damit die der Fahrtrichtungsanzeige bestimmt sich nach dem tatsächlichen Verlauf der Straße. (Siehe zum Betätigen der Fahrtrichtungsanzeige bei abknickender Vorfahrt, BayObLG, Beschl. v. 30.12.1985 - 2 ObOWi 291/85, VRS 70, 377). Das Fahren gemäß abknickender Vorfahrt stellt kein Abbiegen i.S.v. § 9 StVO dar, die Pflicht zur Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers folgt aus § 42 Abs. 2 StVO.