Autor: Stephan Schröder |
Weiter tritt zunächst die grundlegende Frage auf, ob die Ersatzwagenbeschaffung überhaupt unter § 249 BGB und nicht unter § 251 BGB einzuordnen ist; schließlich dadurch, dass bei der Ersatzwagenbeschaffung unterschiedliche Steuersätze anfallen können.
Die Beschränkung der Mehrwertsteuererstattung auf den konkret angefallenen Steuerbetrag soll nach der Begründung des Gesetzgebers nur im Fall des § 249 BGB, also im Fall der Restitution gelten, ausdrücklich aber nicht für den Fall des § 251 BGB, also der Kompensation (BT-Drucks. 742/01, S. 30 und 54). Hieraus würde folgen, dass die im Schadensbeseitigungsaufwand enthaltene Mehrwertsteuer unabhängig von ihrem tatsächlichen Anfall zu ersetzen wäre. Die rechtsdogmatische Einordnung hat also auch eine wirtschaftliche Folge.
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