Insbesondere hinsichtlich Mitwirkung durch Reparaturwerkstatt und Sachverständigen

Autor: Stephan Schröder

Regelmäßig werden bei Verkehrssachen im Rahmen der Schadensbeseitigung eine Reparaturwerkstatt und ein Sachverständiger eingeschaltet. Tritt durch deren Maßnahmen eine Erhöhung des Schadens ein, beispielsweise so, dass die Reparaturwerkstatt eine an sich erforderliche Reparaturdauer überzieht oder unangemessene Maßnahmen durchführt oder der Sachverständige eine fehlerhafte Vorschätzung der Reparaturkosten vornimmt, kann dies dem Geschädigten nicht angelastet werden, da weder die Reparaturwerkstatt (BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, NJW 1975, 160; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.1995 - 13 U 203/93, DAR 1996, 56) noch der Sachverständige (BGH, Urt. v. 20.06.1972 - VI ZR 61/71, NJW 1972, 1800) Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind.