Autor: Stephan Schröder |
Straßen dieser Kategorie sind nicht in allen Bundesländern vorhanden; soweit dies der Fall ist, haben die Länder in ihren Straßengesetzen die Verwaltung bestimmten Behörden übertragen (Straßenbauämter u.Ä.). Hieraus folgt, dass auch die Straßenverkehrssicherungspflicht vom jeweiligen Land erfüllt werden muss. Das gilt z.B. für die Länder:
Baden-Württemberg nach § |
Bayern nach Art. |
Hessen nach § 41 des Hessischen Straßengesetzes; |
Niedersachsen nach § 43 des Niedersächsischen Straßengesetzes; |
Nordrhein-Westfalen nach § 56 des Straßengesetzes, wenn die Landkreise die Verwaltung einem der bereits zuvor aufgeführten Landschaftsverbände übertragen haben; |
Rheinland-Pfalz gem. § 49 des Landesstraßengesetzes; |
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