Autor: Stephan Schröder |
Für öffentliche Parkplätze hat nach allgemeiner Auffassung die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht.
Steht die Parkfläche in Privateigentum, gelten die vorstehend unter Teil 15.1.5.5 für Privatstraßen dargelegten Regeln.
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