Kreuzung Straße/Eisenbahn oder Straßenbahn

Autor: Stephan Schröder

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz trifft in § 14 eine Regelung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht, wonach die Eisenbahnanlage vom Eisenbahnunternehmer und die Straßenanlage vom Träger der Straßenbaulast zu unterhalten sind. Für die Verkehrssicherungspflicht ist diese Differenzierung letztlich unbeachtlich, denn dem Geschädigten haften Eisenbahnunternehmer und Straßenverkehrssicherungspflichtiger als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 18.11.1993 - III ZR 178/92, NJW-RR 1994, 603).