Autor: Stephan Schröder |
Für die Bundesstraßen ist nach Art. 90 Abs. 2 GG eine Auftragsverwaltung der Länder begründet. Die Verkehrssicherungspflicht trifft also nicht die Bundesrepublik, sondern das jeweilige Land.
Eine Ausnahme von der Verkehrssicherungspflicht der Länder für Bundesstraßen gilt für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen. Gemäß § 5 Abs. 2 FStrG (
Für Sonderfälle der übernormalen Breite oder Erschließung von Grundstücken durch Ortsdurchfahrten sind die Absätze 3a und 4 des § 5 FStrG zu beachten.
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