Autobahnen und Bundesstraßen

Autor: Stephan Schröder

Für die Bundesstraßen ist nach Art. 90 Abs. 2 GG eine Auftragsverwaltung der Länder begründet. Die Verkehrssicherungspflicht trifft also nicht die Bundesrepublik, sondern das jeweilige Land.

Eine Ausnahme von der Verkehrssicherungspflicht der Länder für Bundesstraßen gilt für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen. Gemäß § 5 Abs. 2 FStrG (Bundesfernstraßengesetz) obliegt die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten der Gemeinde, wenn diese mehr als 80.000 Einwohner hat. Hat die Gemeinde weniger als 80.000, aber mehr als 50.000 Einwohner, wird sie Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten dann, wenn sie dies mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt hat, § 5 Abs. 2a FStrG. Für Gemeinden mit geringerer Einwohnerzahl verbleibt es für den Bereich der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten bei der Straßenbaulast des Landes; für die Gehwege und Parkplätze trifft sie trotzdem die Gemeinde.

Für Sonderfälle der übernormalen Breite oder Erschließung von Grundstücken durch Ortsdurchfahrten sind die Absätze 3a und 4 des § 5 FStrG zu beachten.

Hinweis!