Privatstraßen

Autor: Stephan Schröder

Hier sind vier unterschiedliche Konstellationen mit ebenso unterschiedlichen Ergebnissen möglich:

1.

Hat eine Privatperson oder ein Privatunternehmen eine Straße errichtet, diese aber für den allgemeinen Verkehr gesperrt, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zum Tragen, wenn der Geschädigte die Straße unbefugt benutzt hat. Das gilt nicht, wenn ein Kind (OLG München, Urt. v. 11.02.1988 - 1 U 5125/87, VersR 1988, 961) oder ein befugter Benutzer zu Schaden kommt; dann treffen den Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht und die Haftung.

2.

Hat der private Eigentümer die Straße für den allgemeinen Verkehr eröffnet (z.B. ein Gewerbetreibender eine Ladenstraße), dann trifft ihn auch die Verkehrssicherungspflicht (OLG Oldenburg, Urt. v. 01.02.1988 - 9 U 84/87, NJW 1989, 305). Die Privatstraße muss vom Eigentümer für den öffentlichen Verkehr bestimmt sein oder zumindest dem allgemeinen Verkehr offenstehen; es genügt nicht, wenn der Eigentümer die Benutzung nur duldet.

3.

Ist eine Privatstraße nicht ausdrücklich gesperrt und steht einem unbestimmten oder wechselnden Benutzerkreis offen, trifft den Eigentümer der Straße die Verkehrssicherungspflicht.

4.

Es kann vorkommen, dass eine Gemeinde eine auf einem (vgl. z.B. Art. Abs. des ). In solchen Fällen trifft die Verkehrssicherungspflicht die Gemeinde, weil sie den Verkehr eröffnet hat.