Kreisstraßen

Autor: Stephan Schröder

Straßen dieser Kategorie sind nicht in allen Bundesländern vorhanden; soweit dies der Fall ist, haben die Länder in ihren Straßengesetzen die Verwaltung bestimmten Behörden übertragen (Straßenbauämter u.Ä.). Hieraus folgt, dass auch die Straßenverkehrssicherungspflicht vom jeweiligen Land erfüllt werden muss. Das gilt z.B. für die Länder:

Baden-Württemberg nach § 50 des Straßengesetzes;

Bayern nach Art. 59 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, sofern der Landkreis mit Genehmigung des Kreistags eine entsprechende Vereinbarung mit dem Straßenbauamt getroffen hat;

Hessen nach § 41 des Hessischen Straßengesetzes;

Niedersachsen nach § 43 des Niedersächsischen Straßengesetzes;

Nordrhein-Westfalen nach § 56 des Straßengesetzes, wenn die Landkreise die Verwaltung einem der bereits zuvor aufgeführten Landschaftsverbände übertragen haben;

Rheinland-Pfalz gem. § 49 des Landesstraßengesetzes;