Autor: Stephan Schröder |
Anspruchsgegner ist im Grundsatz die Behörde, die die Straßenbaulast trägt. Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht sind nicht automatisch identisch. Die Verkehrssicherungspflicht trifft den Träger der Straßenbaulast, wenn er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Abwehr und Behebung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen (OLG Thüringen, Urt. v. 24.06.2009 - 4 U 67/09, SP 2010,
Hinweis!Sind für die Tragung der Kosten und die Verwaltung unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben, ist verkehrssicherungspflichtig die Behörde, die für die Verwaltung zuständig ist (BGH, Urt. v. 15.04.1957 - |
Die Regelungen über den Träger der Straßenbaulast finden sich - außer bei Bundesstraßen - in den Gesetzen der Bundesländer, dort wird zum Teil ausdrücklich bestimmt, dass der Träger der Straßenbaulast auch verkehrssicherungspflichtig ist.
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