Landstraßen

Autor: Stephan Schröder

Bei Landstraßen trifft die Verkehrssicherungspflicht die Länder.

Für Ortsdurchfahrten von Landstraßen trifft die Straßenbaulast nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung die Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern; für Ortsdurchfahrten in kleineren Gemeinden ist das Land verkehrssicherungspflichtig.

Bei einem nicht griffigen Fahrbahnbelag kann die Haftung eines Landes gegeben sein. In einem Fall war die fehlende Griffigkeit des Fahrbahnbelags bereits im Jahr 2008 bei einer Straßenzustandserhebung festgestellt worden. Der zum Schadensersatz führende Unfall ereignete sich im Jahr 2012 (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 - 11 U 166/14, SP 2016, 78).